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   BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88   

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https://dejure.org/1989,5827
BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88 (https://dejure.org/1989,5827)
BSG, Entscheidung vom 02.08.1989 - 1 RA 43/88 (https://dejure.org/1989,5827)
BSG, Entscheidung vom 02. August 1989 - 1 RA 43/88 (https://dejure.org/1989,5827)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Berechnung der Beiträge für die Nachversicherung eines früheren Beamtenanwärters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 65, 230
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 72/64

    Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Gratifikationen -

    Auszug aus BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88
    Anders als in dem durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Februar 1967 (BSGE 26, 120 = SozR Nr. 20 zu § 160 RVO) entschiedenen Rechtsstreit, in dem die beitragsrechtliche Wirkung der Rückzahlung einer aufgrund einer Rückzahlungsklausel zu erstattenden und von vornherein unter einer auflösenden Bedingung gewährten Weihnachtsgratifikation streitig gewesen sei, könne im vorliegenden Fall nicht von einer auflösenden Bedingung gesprochen werden.

    Entgegen der Auffassung des LSG sei die Nichterfüllung der Auflage nach § 59 Abs. 5 BBesG durch den Beigeladenen eine auflösende Bedingung iS des Urteils des BSG vom 28. Februar 1967 (aaO).

    Die Frage, ob die Anwärterbezüge unter einer echten auflösenden Bedingung iS des Urteil des BSG vom 28. Februar 1967 (aaO) gewährt worden seien, beurteile sich somit allein danach, ob der Rückzahlungsanspruch unmittelbar oder erst aufgrund einer weiteren Entscheidung des Dienstherrn entstehe, während es auf die Frage des möglichen Verzichts nicht ankomme.

  • BSG, 02.11.1983 - 11 RA 64/82

    Zusicherung - Abfindungsrente - Abfindung - Aufschub - Beamtenrecht

    Auszug aus BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88
    Nachträglich nach Eintritt des Nachversicherungsfalles eintretende Veränderungen des Entgelts, welches der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge zugrundezulegen ist, wie etwa eine nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung rückwirkend für eine davor liegende Zeit erfolgte Erhöhung des Entgelts oder seine vollständige oder teilweise Rückforderung, sind für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich unbeachtlich, weil ihre Beachtung dem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundsatz widersprechen würde, daß in schon begründete oder sogar zum Teil abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht rückwirkend ändernd oder aufhebend eingegriffen werden darf (vgl zB BSGE 35, 195, 198 = SozR Nr. 4 zu § 1403 RVO; BSGE 50, 129, 131 = SozR 2600 § 121 Nr. 2 S 4; BSG SozR 2200 § 1405a Nr. 1 S 2; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 14 S 34, jeweils mwN), und deshalb rückwirkende Änderungen des bis zum Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung bestehenden Status versicherungsrechtlich keine Auswirkungen haben dürfen (BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 16 S 41 und Nr. 22 S 63).

    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn die Nichtberücksichtigung der nachträglichen Änderung zu erheblichen Nachteilen für den ausgeschiedenen Beschäftigten führen würde (BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 16 S 41 f und Nr. 22 S 63 f: jeweils mwN).

  • BSG, 18.03.1982 - 11 RA 27/81

    Geistliche Genossenschaft; Angestellte; Versicherungspflicht; Nachversicherung;

    Auszug aus BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88
    Die Nachversicherung wird allein auf der Grundlage der tatsächlich gewährten Bezüge durchgeführt (BSGE 20, 123, 127 = SozR Nr. 4 zu § 169 RVO; vgl auch BSGE 53, 198, 201 = SozR 2200 § 1232 Nr. 12 S 28: Zugrundelegung des "bezogenen" Arbeitsentgelts).
  • BSG, 18.12.1963 - 3 RK 99/59
    Auszug aus BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88
    Die Nachversicherung wird allein auf der Grundlage der tatsächlich gewährten Bezüge durchgeführt (BSGE 20, 123, 127 = SozR Nr. 4 zu § 169 RVO; vgl auch BSGE 53, 198, 201 = SozR 2200 § 1232 Nr. 12 S 28: Zugrundelegung des "bezogenen" Arbeitsentgelts).
  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88
    Allgemeine Ausbildungskosten könnten demnach nicht zum Gegenstand einer (Rückzahlungs-) Auflage nach § 59 Abs. 5 BBesG gemacht werden (BVerwGE 52, 183, 191 = Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 20).
  • BSG, 14.02.1973 - 1 RA 241/72

    Rückforderung von Nachversicherungsbeiträgen - Grund für den Aufschub der

    Auszug aus BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88
    Nachträglich nach Eintritt des Nachversicherungsfalles eintretende Veränderungen des Entgelts, welches der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge zugrundezulegen ist, wie etwa eine nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung rückwirkend für eine davor liegende Zeit erfolgte Erhöhung des Entgelts oder seine vollständige oder teilweise Rückforderung, sind für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich unbeachtlich, weil ihre Beachtung dem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundsatz widersprechen würde, daß in schon begründete oder sogar zum Teil abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht rückwirkend ändernd oder aufhebend eingegriffen werden darf (vgl zB BSGE 35, 195, 198 = SozR Nr. 4 zu § 1403 RVO; BSGE 50, 129, 131 = SozR 2600 § 121 Nr. 2 S 4; BSG SozR 2200 § 1405a Nr. 1 S 2; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 14 S 34, jeweils mwN), und deshalb rückwirkende Änderungen des bis zum Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung bestehenden Status versicherungsrechtlich keine Auswirkungen haben dürfen (BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 16 S 41 und Nr. 22 S 63).
  • BSG, 28.05.1980 - 5 RKn 21/79

    Rechtsmäßigkeit eines Beitragsbescheides - Verstoß gegen Art. 3 GG - Umgestaltung

    Auszug aus BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88
    Nachträglich nach Eintritt des Nachversicherungsfalles eintretende Veränderungen des Entgelts, welches der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge zugrundezulegen ist, wie etwa eine nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung rückwirkend für eine davor liegende Zeit erfolgte Erhöhung des Entgelts oder seine vollständige oder teilweise Rückforderung, sind für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich unbeachtlich, weil ihre Beachtung dem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundsatz widersprechen würde, daß in schon begründete oder sogar zum Teil abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht rückwirkend ändernd oder aufhebend eingegriffen werden darf (vgl zB BSGE 35, 195, 198 = SozR Nr. 4 zu § 1403 RVO; BSGE 50, 129, 131 = SozR 2600 § 121 Nr. 2 S 4; BSG SozR 2200 § 1405a Nr. 1 S 2; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 14 S 34, jeweils mwN), und deshalb rückwirkende Änderungen des bis zum Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung bestehenden Status versicherungsrechtlich keine Auswirkungen haben dürfen (BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 16 S 41 und Nr. 22 S 63).
  • BSG, 30.06.1981 - 5b/5 RJ 126/79

    Einverständnis - Postulationsfähigkeit - Ausfallzeit - Versicherungszeit -

    Auszug aus BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88
    Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) erklärt (zur Zulässigkeit einer solchen Erklärung seitens eines im Revisionsverfahren nicht oder nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertretenen Beteiligten vgl BSG SozR 1500 § 124 Nr. 6 S 11 mwN).
  • BSG, 16.02.1982 - 12 RK 54/80

    Beitragsentrichtung; Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88
    Nachträglich nach Eintritt des Nachversicherungsfalles eintretende Veränderungen des Entgelts, welches der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge zugrundezulegen ist, wie etwa eine nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung rückwirkend für eine davor liegende Zeit erfolgte Erhöhung des Entgelts oder seine vollständige oder teilweise Rückforderung, sind für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich unbeachtlich, weil ihre Beachtung dem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundsatz widersprechen würde, daß in schon begründete oder sogar zum Teil abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht rückwirkend ändernd oder aufhebend eingegriffen werden darf (vgl zB BSGE 35, 195, 198 = SozR Nr. 4 zu § 1403 RVO; BSGE 50, 129, 131 = SozR 2600 § 121 Nr. 2 S 4; BSG SozR 2200 § 1405a Nr. 1 S 2; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 14 S 34, jeweils mwN), und deshalb rückwirkende Änderungen des bis zum Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung bestehenden Status versicherungsrechtlich keine Auswirkungen haben dürfen (BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 16 S 41 und Nr. 22 S 63).
  • BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R

    Außerachtlassung des einem beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber

    Denn maßgeblich sind für die Berechnung der Beiträge stets die wirklichen bzw tatsächlichen (Brutto-)Arbeitsentgelte (vgl BSG Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 43/88 - BSGE 65, 230, 232 = SozR 2200 § 1402 Nr. 10 S 19; BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - SozR 2200 § 1402 Nr. 11 S 27; W. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 181 RdNr 9; Gürtner in Kasseler Komm, § 181 SGB VI RdNr 6, Stand: Einzelkommentierung September 2015; Kuklok in Ruland, Dünn, Gemeinschaftskomm zum SGB VI, § 181 RdNr 42, Stand: Einzelkommentierung März 2016) .
  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91

    Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Abweisung der Anfechtungsklage,

    Durch Nachversicherung soll nicht etwa rückwirkend der Zustand hergestellt werden, der ohne die "Versicherungsfreiheit" bestanden hätte; deswegen sind als Nachversicherungsbeiträge nicht etwa die Beträge zu entrichten, die nach dem jeweils während der "versicherungsfreien" Zeiten gültigen Recht hätten abgeführt werden müssen (ständige Rechtsprechung seit BSGE 1, 219, 222; zuletzt BSG SozR 2200 § 1402 Nr. 9; BSGE 65, 230 = SozR 2200 § 1402 Nr. 10; BSGE 60, 65 = SozR 2200 § 1232 Nr. 20; SozR 2200 § 1232 Nr. 14).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.09.2016 - L 2 R 525/16

    Unversorgtes Ausscheiden eines Beamten - Nachversicherung in der gesetzlichen

    Arbeitsentgelt sind die bis zum Eintritt des Nachversicherungsfalles tatsächlich gewährten Entgelte (vgl. BSG, Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 -, SozR 2200 § 1402 Nr. 11, Rn. 14 und vom 2.8.1989 - 1 RA 43/88 -, juris).
  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 21/88

    Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG kein Arbeitsentgelt

    "Wirklicher" Arbeitsentgelt sind die bis zum Eintritt des Nachversicherungsfalles tatsächlich gewährten Entgelte (vgl zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 2. August 1989 - 1 RA 43/88 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Hessen, 10.10.2005 - L 2 R 159/05

    Anspruch eines ehemaligen Polizeivollzugsbeamten auf die Anerkennung von höheren

    Das Bundessozialgericht (BSG Urteil vom 2. August 1989, 1 RA 43/88) hat bereits entschieden, dass für die Berechnung der Beiträge das wirkliche Arbeitsentgelt bzw. bei Beamten für nachzuversichernde Zeiten des Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf der (tatsächlich) bezogene Unterhaltszuschuss maßgebend für die Nachversicherung sind.
  • BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91

    Berechnung eines Nachversicherungsbeitrags - Entrichtung von

    Durch Nachversicherung soll nicht etwa rückwirkend der Zustand hergestellt werden, der ohne die "Versicherungsfreiheit" bestanden hätte; deswegen sind als Nachversicherungsbeiträge nicht etwa die Beträge zu entrichten, die nach dem jeweils während der "versicherungsfreien" Zeiten gültigen Recht hätten abgeführt werden müssen (ständige Rechtsprechung seit BSGE 1, 219, 222; zuletzt BSG SozR 2200 § 1402 Nr. 9; BSGE 65, 230 = SozR 2200 § 1402 Nr. 10; BSGE 60, 65 = SozR 2200 § 1232 Nr. 20; SozR 2200 § 1232 Nr. 14).
  • BSG, 02.08.1989 - 1 RA 45/88

    Anspruch auf (Teil-)Rückerstattung entrichteter Nachversicherungsbeiträge -

    Der Rechtscharakter dieser sog "Auflage" wird, wie der erkennende Senat in der am 2. August 1989 entschiedenen gleichgelagerten Streitsache 1 RA 43/88 (zur Veröffentlichung vorgesehen) im einzelnen dargelegt hat, sehr unterschiedlich beurteilt.
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